Verwaltungsgerichtshof 1020/65

1020/65Verwaltungsgerichtshof23.09.1965

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1020/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.1965
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1965:1965001020.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Landesregierung) einen Aufwandersatz von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

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