Verwaltungsgerichtshof 0946/65

0946/65Verwaltungsgerichtshof02.03.1966

Regest

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0946/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.1966

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund (Bundesministerium für soziale Verwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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