Verwaltungsgerichtshof 0929/65

0929/65Verwaltungsgerichtshof17.12.1965

Regest

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0929/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.1965

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark) Aufwendungen in der Höhe von S 1.193,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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