Verwaltungsgerichtshof 0857/65

0857/65Verwaltungsgerichtshof10.03.1966

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0857/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.1966
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1966:1965000857.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Salzburg) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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