Verwaltungsgerichtshof 0806/65

0806/65Verwaltungsgerichtshof13.10.1967

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0806/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.1967

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Steiermark) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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