Verwaltungsgerichtshof 0779/65

0779/65Verwaltungsgerichtshof02.02.1966

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0779/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.1966

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für soziale Verwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- und der Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte sowie der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter als mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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