Verwaltungsgerichtshof 0752/65

0752/65Verwaltungsgerichtshof07.10.1965

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0752/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.1965
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1965:1965000752.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Steiermark) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwange zu ersetzen.

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