Verwaltungsgerichtshof 0564/65

0564/65Verwaltungsgerichtshof20.01.1967

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0564/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.1967

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

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