Verwaltungsgerichtshof 0468/65

0468/65Verwaltungsgerichtshof28.06.1965

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0468/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1965
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1965:1965000468.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien ist verpflichtet, der Beschwerdeführerin Kosten in Höhe von S 1.120, binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu zahlen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

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