Verwaltungsgerichtshof 0362/65

0362/65Verwaltungsgerichtshof27.06.1966

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0362/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1966
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1966:1965000362.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Gemeinde Wien Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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