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0268/65•Verwaltungsgerichtshof 0268/65
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer Schriftsatzaufwand und Stempelgebühren im Betrage von insgesamt S 1.067,50 (§ 48 VwGG 1965) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwange zu ersetzen.
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