Verwaltungsgerichtshof 0268/65

0268/65Verwaltungsgerichtshof01.07.1965

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0268/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.1965
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1965:1965000268.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer Schriftsatzaufwand und Stempelgebühren im Betrage von insgesamt S 1.067,50 (§ 48 VwGG 1965) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwange zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.