Verwaltungsgerichtshof 0212/65

0212/65Verwaltungsgerichtshof03.05.1965

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0212/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.1965
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1965:1965000212.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Land Oberösterreich den Vorlagenaufwand von S 609, binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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