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0128/65•Verwaltungsgerichtshof 0128/65
0128/65Verwaltungsgerichtshof24.11.1965
Rechtsträger der belangten Behörde Mittelbare Bundesverwaltung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat IS als mitbeteiligter Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Genannten auf Zuerkennung von Aufwandersatz für die Umsatzsteuer und für Barauslagen wird abgewiesen. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
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