Verwaltungsgerichtshof 2271/64

2271/64Verwaltungsgerichtshof13.05.1965

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2271/64

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.1965
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1965:1964002271.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

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