Verwaltungsgerichtshof 2031/64

2031/64Verwaltungsgerichtshof09.06.1965

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2031/64

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.1965

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

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