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1711/64•Verwaltungsgerichtshof 1711/64
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Landesregierungskommissärs Dr. Weingartner, über die Beschwerde des AT in H gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 25. August 1964, Zl. Landw-574/64/1, betreffend Anerkennung des Eigenjagdrechtes zur Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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