Verwaltungsgerichtshof 1481/64

1481/64Verwaltungsgerichtshof09.03.1966

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1481/64

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.1966

Spruch

1. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. November 1963, M.Abt. 12-B 375/61-3, wird, soweit sie sich gegen die Versagung einer Opferrente richtet, gemäß § 11 Abs. 2 OFG und § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen und der angefochtene Bescheid in diesem Punkte bestätigt.

2. Über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den vorgenannten Bescheid wird hinsichtlich der begehrten Unterhaltsrente wie folgt entschieden:

Es wird festgestellt, daß dem Beschwerdeführer eine Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 OFG erst ab 1. Dezember 1964 gewährt werden kann. Der belangten Behörde wird aufgetragen, unter Zugrundelegung der in dieser Feststellung enthaltenen Rechtsanschauung den versäumten Bescheid hinsichtlich der begehrten Unterhaltsrente binnen acht Wochen zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so wird der Verwaltungsgerichtshof durch Erkenntnis in der Sache selbst entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Begehrens auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung, Zuerkennung einer Entschädigung für die geltend gemachte Haft und einer Internierungsentschädigung für die Zeit vom August 1940 bis 15. Mai 1941 gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

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