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0695/64•Verwaltungsgerichtshof 0695/64
0695/64Verwaltungsgerichtshof24.09.1964
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Fischereirecht
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Bescheid der Politischen Expositur Feldkirchen vom 7. Dezember 1961, Zl. 7 G 35/61, aufgehoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde des JJ, des GJ und des GN, alle in G, sowie des KS in R gegen den gleichen Bescheid, soweit mit ihm der Bescheid der Politischen Expositur Feldkirchen vom 7. Dezember 1961, Zl. 7 G 35/61, aufgehoben wurde, zurückzuweisen.
Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
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