Verwaltungsgerichtshof 0695/64

0695/64Verwaltungsgerichtshof24.09.1964

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Fischereirecht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0695/64

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1964
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1964:1964000695.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Bescheid der Politischen Expositur Feldkirchen vom 7. Dezember 1961, Zl. 7 G 35/61, aufgehoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde des JJ, des GJ und des GN, alle in G, sowie des KS in R gegen den gleichen Bescheid, soweit mit ihm der Bescheid der Politischen Expositur Feldkirchen vom 7. Dezember 1961, Zl. 7 G 35/61, aufgehoben wurde, zurückzuweisen.

Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

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