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0528/64•Verwaltungsgerichtshof 0528/64
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek und die Hofräte Dr. Dorazil, Dr. Schimetschek, Dr. Mathis, Dr. Kaupp, Dr. Kadecka, Dr. Schmid, Dr. Raschauer und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, Finanzkommissärs Dr. Blaschek, über die Beschwerde der R-AG. in W, vertreten durch Dr. Erich Schröfl, Rechtsanwalt in Wien 1, Singerstraße 27, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 11. Februar 1964, Zl. 871-1/IV/1963, betreffend Grunderwerbsteuer, nach Durchführung einer Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Erich Schröfl, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberfinanzrates Dr. KF, zu-Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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