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0205/64•Verwaltungsgerichtshof 0205/64
Die Beschwerden gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat) vom 6. Dezember 1963, Zl. 12/14/3-BK-1963 und Zl. 12/89/2-BK-1963, werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird zurückgewiesen.
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