Verwaltungsgerichtshof 2179/63

2179/63Verwaltungsgerichtshof12.02.1965

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2179/63

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.1965
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1965:1963002179.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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