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1936/63•Verwaltungsgerichtshof 1936/63
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm a) der Berufung der Gemeinde T gegen den I. Teilbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Februar 1963, Zl. Wa 1746/4-1962, hinsichtlich des Punktes IV a des Spruches und b) den Berufungen der Gemeinde T, AE Genossen, der Eheleute A und MK, F und TS, F und AS, J und FS, W und FG, M und BE, A und FH und JS gegen den II. Teilbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Februar 1962, Zl. Wa 1766/5-1962, teilweise Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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