Verwaltungsgerichtshof 1827/63

1827/63Verwaltungsgerichtshof02.07.1964

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1827/63

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.1964
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1964:1963001827.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof werden der Beschwerdeführerin nicht zugesprochen.

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