Verwaltungsgerichtshof 0652/63

0652/63Verwaltungsgerichtshof24.04.1964

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0652/63

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.1964
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1964:1963000652.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, über die Beschwerdeführerin eine Mutwillensstrafe von S 500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit drei Tage Haft, zu verhängen.

Die Strafe ist binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwange zu entrichten.

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