Verwaltungsgerichtshof 0558/63

0558/63Verwaltungsgerichtshof18.09.1963

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0558/63

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.1963
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1963:1963000558.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit gema8 § 23 Abs. 1 Waffengesetz ein Waffenverbot ausgesprochen und Waffen und Munition nach § 23 Abs. 2 leg. cit. entschädigungslos eingezogen werden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

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