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1301/62•Verwaltungsgerichtshof 1301/62
1301/62Verwaltungsgerichtshof19.03.1963
Ermessen VwRallg8
Der erstangefochtene Bescheid vom 20. Juni 1962 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid vom 21. August 1962 zurückzuweisen.
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