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0731/62•Verwaltungsgerichtshof 0731/62
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 14. März 1962, Zl. I - 772/2-1962, wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Kostenbegehrens richtet, als unbegründet abgewiesen. Im übrigen wird der genannte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 5. April 1962, Zl. I - 722/4-1962, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters beschlossen, die Beschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. März 1962, Zl. I - 772/3-1962, zurückzuweisen.
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