Verwaltungsgerichtshof 2317/61

2317/61Verwaltungsgerichtshof13.12.1962

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2317/61

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.1962
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1962:1961002317.X00

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung einer Landesverwaltungsabgabe von S 66, richtet, als unbegründet abgewiesen; im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

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