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2182/61•Verwaltungsgerichtshof 2182/61
2182/61Verwaltungsgerichtshof28.01.1963
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er Aufträge enthält, die über jene des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 27. Juni 1961, Zl.U.Abt. 1 C 3398/1/60, hinausgehen (Teil A) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
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