Verwaltungsgerichtshof 2143/61

2143/61Verwaltungsgerichtshof31.01.1963

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2143/61

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.1963
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1963:1961002143.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm über die der Beschwerdeführerin zukommende Entschädigung abgesprochen wurde ausgenommen die Entschädigung für die Entfernung der „Obstbäume Zier- und Nutzsträucher - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

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