Verwaltungsgerichtshof 0695/61

0695/61Verwaltungsgerichtshof06.03.1963

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0695/61

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.1963

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die Beschwerde gegen das Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Apri1 1961, Zl. 11 - 393 Ho 2/5 - 1961, betreffend Erschöpfung des Instanzenzuges, zurückzuweisen.

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