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0622/61•Verwaltungsgerichtshof 0622/61
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm die unter "Bedingung 4 lit. g und h" des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. August 1960 zusammengefaßten Auflagen (mit einigen Abänderungen) aufrechterhalten worden sind, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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