Verwaltungsgerichtshof 0622/61

0622/61Verwaltungsgerichtshof01.02.1962

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0622/61

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.1962

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm die unter "Bedingung 4 lit. g und h" des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. August 1960 zusammengefaßten Auflagen (mit einigen Abänderungen) aufrechterhalten worden sind, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

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