Verwaltungsgerichtshof 0605/61

0605/61Verwaltungsgerichtshof15.02.1962

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0605/61

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.1962

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet, als unbegründet abgewiesen. Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

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