Verwaltungsgerichtshof 0197/61

0197/61Verwaltungsgerichtshof29.03.1962

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0197/61

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.1962

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. September 1958 als nichtig erklärt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

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