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1401/60•Verwaltungsgerichtshof 1401/60
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Februar 1960 in Punkt II seines Spruches hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung für die enteigneten Grundstücke bzw. Grundstücksteile bestätigt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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