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0390/60•Verwaltungsgerichtshof 0390/60
0390/60Verwaltungsgerichtshof23.06.1960
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Der Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 2. Juli 1959, Zl. MDP 5017/1/58, betreffend Ruhegenuss, wird über die gegen ihn erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs.4 AVG 1950 dahin abgeändert, dass der Spruch statt "Ihrem Begehren kann nicht entsprochen werden" zu lauten hat: "Das Begehren wird wegen rechtskräftig entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückgewiesen."
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