Verwaltungsgerichtshof 1464/59

1464/59Verwaltungsgerichtshof11.05.1960

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1464/59

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.1960

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als die belangte Behörde den Berufungsbescheid vom 17. März 1958 dahingehend abänderte, daß dem Beschwerdeführer von der Behörde erster Instanz bei Zutreffen der sonstigen Vorraussetzungen der Führerschein befristet auf zwei Jahre, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, wiedererteilt werden könne, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

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