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0834/58•Verwaltungsgerichtshof 0834/58
0834/58Verwaltungsgerichtshof23.10.1958
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses
I) Der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 25. April 1956, Zl. M.A. 1 - 8791/10/55, wird nicht Folge gegeben; der Bestrafte hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 10 v. H. der verhängten Strafe, d. s. 200,-- S zu leisten.
II) Der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 31. August 1956, Zl. M.A. 1 - 8791/6/55, wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 2.) seines Spruches sowie im Strafausspruch und im Ausspruch über den Verfahrenskostenbeitrag aufgehoben; im Umfange dieser Aufhebung wird das Verwaltungsstrafverfahren gemäß dem § 45 Abs. 1 lit. a 2. Fall VStG eingestellt.
Der Berufung wird des weiteren, soweit sie gegen den Schuldspruch im Punkt 1.) des Straferkenntnisses gerichtet ist, bezüglich der Unterstellung dieser Tat auch unter den Tatbestand des § 13 Abs. 3 des Ärztegesetzes im Zusammenhalt mit dem § 7 VStG Folge gegeben und dieser Ausspruch aufgehoben; im übrigen wird der Berufung gegen den Schuldspruch im Punkt 1.) des Straferkenntnisses nicht Folge gegeben.
Desgleichen wird der Berufung soweit sie gegen den Schuldspruch im Punkt 3. des Straferkenntnisses gerichtet ist, nicht Folge gegeben.
Die Berufung wird, soweit sie sich gegen den Schuldspruch im Punkt 4. des Straferkenntnisses richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 41 des Apothekengesetzes in Verbindung mit § 22 VStG wird über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von dreimal je 1.000,-- S (d. s. zusammen 3.000,-- S) verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit je 25 (zusammen 75) Tage Arrest zu treten haben.
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