Verwaltungsgerichtshof 0717/58

0717/58Verwaltungsgerichtshof23.06.1960

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0717/58

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1960

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Ausspruch über die Verpflichtung zur Bezahlung von Kommissionsgebühren aufrecht erhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.