Verwaltungsgerichtshof 0804/57

0804/57Verwaltungsgerichtshof21.12.1959

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0804/57

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1959
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1959:1957000804.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

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