Verwaltungsgerichtshof 0073/57

0073/57Verwaltungsgerichtshof20.09.1957

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0073/57

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1957
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1957:1957000073.X01

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Lohnsteuer für 1951 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

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