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2683/55•Verwaltungsgerichtshof 2683/55
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. November 1954, Zl. 10.211/54, nicht Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. November 1954, Zl. 10.212/54, richtet, zurückzuweisen.
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