Verwaltungsgerichtshof 1009/55

1009/55Verwaltungsgerichtshof22.09.1955

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1009/55

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.1955

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die mitbeteiligten P und RG in A, sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beschwerdeführer die mit 212 S 82 g bestimmten Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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