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0206/55•Verwaltungsgerichtshof 0206/55
a) Die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, betreffend die Zuerkennung einer Amtsbescheinigung, werden abgewiesen.
b) Den Berufungen des SM sen., der IM und der MM gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. April 1953, Zl. 103.223-18/52, Zl. 103.225-18/52, und Zl. 103.227-18/52, wird nicht Folge gegeben; die Anträge der Genannten auf Zuerkennung einer Haftentschädigung gemäß § 13 a des Opferfürsorgegesetzes, Fassung nach BGBl. Nr. 180/1952, werden abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, das über die Beschwerden des SM sen., der IM und der MM wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Ausstellung einer Amtsbescheinigung eingeleitete Verfahren gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1952 einzustellen.
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