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1848/53•Verwaltungsgerichtshof 1848/53
Die Beschwerde der JS in V, soweit sie sich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 12. Dezember 1952, Zl. 6 § 75/52, betreffend die Verpflichtung zur Weiterverwendung eines Lehrlings, richtet, zurückzuweisen, soweit sie sich gegen den Bescheid der gleichen Behörde vom 26. Juni 1953, Zl. 6 S 75/52, sowie gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26. März 1953, Zl. Ge - 1015/3/53, betreffend dieselbe Angelegenheit, richtet, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen.
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