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1829/52•Verwaltungsgerichtshof 1829/52
1829/52Verwaltungsgerichtshof17.03.1954
Einwendung der entschiedenen Sache Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters
Die Beschwerde des AM in S, gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. Juni 1952, Zl. VIII-709/10-1952, betreffend Gebühr von einem Gesellschaftsvertrag, zurückzuweisen.
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