Verwaltungsgerichtshof 1628/52

1628/52Verwaltungsgerichtshof18.11.1953

Regest

Gebühren Kosten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1628/52

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.1953
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1953:1952001628.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde, soweit sie von EL erhoben wurde, wegen Mangels der Berechtigung zur Beschwerdeführung zurückzuweisen.

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