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0955/52•Verwaltungsgerichtshof 0955/52
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er ausspricht, dass bei nicht fristgerechter Einzahlung 4 % Verzugszinsen verrechnet werden, und einen Unkostenbeitrag in der Höhe von S 3.034,10 vorschreibt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde, soweit sie gegen die Vorschreibung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens gerichtet ist, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäss § 33 Abs. 1 VwGG 1952 einzustellen.
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