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2275/51•Verwaltungsgerichtshof 2275/51
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm der Antrag der Beschwerdeführer auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens und auf Aufschub der Vollstreckung abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheide ausgesprochene Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführer auf Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 22. Juni 1951, Z. L.A. I/6 - 641/4 - 1951, betreffend Verwaltungsvollstreckung, richtet, zurückzuweisen.
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