Verwaltungsgerichtshof 1669/48

1669/48Verwaltungsgerichtshof03.06.1950

Regest

Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1669/48

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.1950

Spruch

Die Beschwerde des Wirkl. Hofrates i. R. Dr. EM in W gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. September 1948, Präs. 213/2/48, betreffend Übertritt in den dauernden Ruhestand, sowie die Beschwerde des Genannten gegen den Erlass des Bundesministeirums für Finanzen vom 9. November 1948, Zl. 80.203 - 21/48, soweit mit diesem die Vorstellung gegen die Feststellung des Übertrittes in den dauernden Ruhestand abgewiesen wurde, zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Putz und die Räte Dr. Pilat, Dr. Guggenbichler, Dr. Donner und Dr. Chamrath als Richter, im Beisein des Landesregierungsoberkommissärs Dr. Riemer als Schriftführer, über die Beschwerde des Obengenannten gegen den angeführten Erlass des Bundesministeriums für Finanzen, soweit mit ihm der vom Beschwerdeführer erhobene Anspruch auf Bemessung des Ruhegenusses auf Grund der Bezüge der 7. Gehaltstufe der Dienstpostengruppe II abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe:

Der im Jahre 1882 geborene Beschwerdeführer war am 13. März 1938 Wirklicher Hofrat im Personalstand der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland und wurde in der Folgezeit in den deutschen Reichsdienst übernommen. Nach der Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft blieb er in Dienstesverwendung im Bereiche der wiederrichteten Finanzlandesdirektion Wien; zufolge Dekretes des Bundesministeriums für Finanzen vom 3. Februar 1947 wurde er gemäß § 7 des B-ÜG in den neugebildeten Personalstand der Finanzlandesdirektion Wien übernommen. Hiebei wurde als Tag, der für den Dienstrang und die weiteren Vorrückungen maßgebend sei, der 1. Jänner 1937 bestimmt und beigefügt, daß als Zeitpunkt für die Vorrückung in die 7. Gehaltsstufe der II. Dienstklasse der 1. Jänner 1949 in Betracht kommen werde. Auch dem Dekret der Finanzlandesdirektion Wien vom 14. Oktober 1947, womit ihm gemäß § 61, Abs. 3 des GÜG (BGBl. Nr. 22/1947) ein Überleitungsposten der Dienstpostengruppe II zuerkannt wurde, war beigefügt, daß als Zeitpunkt der nächsten Gehaltsstufenvorrückung der 1. Jänner 1949 in Betracht kommen werde.

Am 11. November 1947 stellte die Finanzlandesdirektion Wien an das Bundesministerium für Finanzen den Antrag auf seine "Versetzung in den dauernden Ruhestand" nach § 67 Abs. 1 des GÜG (d.h. wegen Erreichung der Altersgrenze) mit dem Beifügen, daß eine Wiederverwendung nach dem 31. Dezember 1947 nicht beabsichtigt sei. Im Bundesministerium für Finanzen wurde hierauf ein Erlass ausgearbeitet, in dem festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer mit 31. Dezember 1947 gemäß § 67 Abs. 1 GÜG in den dauernden Ruhestand getreten ist. Dieser Erlass wurde aber zunächst nicht abgefertigt; es wurde vielmehr ein Antrag an die Bundesregierung in Aussicht genommen, den Übertritt des Beschwerdeführers in den Ruhestand gemäß § 67 Abs. 3 Gehaltsüberleitungsgesetz aufzuschieben, doch ist es auch dazu nicht gekommen. Erst unter dem 9. September 1948 ist ein Erlass des Bundesministeriums für Finanzen an die Finanzlandesdirektion Wien ergangen, in dem zunächst festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1947 das 65. Lebensjahr vollendet hatte und daher am 31. Dezember 1947 gemäß § 67 Abs. 1 des GÜG in den dauernden Ruhestand getreten ist. Des weiteren wurde dem Beschwerdeführer aus diesem Anlasse für seine vieljährige und besonders zufriedenstellende Dienstleistung Dank und Anerkennung ausgesprochen und endlich verfügt, daß er gemäß § 10 Abs. 3 des B-ÜG bis 31. Oktober weiterzuverwenden und am 1. November 1948 endgültig aus dem Dienste auszuscheiden sei. Hierauf wurde von der Finanzlandesdirektion Wien unter dem 20. September 1948 an den Beschwerdeführer ein Dekret folgenden Wortlautes ausgefertigt:

"Sie haben im Jahre 1947 das 65. Lebensjahr vollendet und treten gemäß § 67 Abs. 1 Gehaltsüberleitungsgesetz von Gesetzes wegen mit 31. Dezember 1947 in den dauernden Ruhestand. Aus diesem Anlasse hat das Bundesministerium für Finanzen mit Erlass vom 9. September 1948, Zl. 54.930 - 21/47, Ihnen für Ihre vieljährige und besonders zufriedenstellende Dienstleistung den Dank und die Anerkennung ausgesprochen.

Gemäß § 10 Abs. 3 des Beamten-Überleitungsgesetzes werden Sie bis 31. Oktober 1948 als Ruhestandsbeamter weiterverwendet und scheiden mit diesem Tage aus dem Dienste aus …."

Gegen dieses Dekret richtete der Beschwerdeführer eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe an das Bundesministerium für Finanzen, in der er seine, wie er vermeint, mit Rückwirkung ausgesprochene Versetzung in den dauernden Ruhestand als ungesetzlich bezeichnet und außerdem darin eine Härte erblickt, daß ältere Kollegen nicht in den Ruhestand versetzt worden seien. Im übrigen hat er unter Hinweis darauf, daß sowohl das Übernahmedekret als auch das Überleitungsdekret den Beisatz enthielten, daß als Zeitpunkt der nächsten Gehaltsstufenvorrückung der 1. Jänner 1949 in Betracht komme, den Anspruch erhoben, daß der Bemessung seines Ruhegenusses die nächste (7.) Gehaltsstufe der Dienstpostengruppe II zugrundegelegt werde. Das Bundesministerium für Finanzen hat hierauf mit Bescheid vom 9. November 1948 die Eingabe des Beschwerdeführers, soweit sie sich als Rechtsmittel gegen den Erlass vom 9. September 1948 darstelle, als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie aber als Vorstellung gegen diesen Erlass gedacht sei, als

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